Universelle
Erklärung der Tierrechte
Präambel:
Unter Berücksichtigung,
dass alle Tiere Rechte haben,
Unter Berücksichtigung,
dass die Unkenntnis und die Geringschätzung dieser Rechte, den Menschen
dazu getrieben hat und weiter treibt, gegen Tiere und Natur Verbrechen
zu begehen,
Unter Berücksichtigung,
dass der Mensch das Existenzrecht der Tiere anerkennt und so die
Grundlage für die Coexistenz der anderen Spezies in der Welt
festgesetzt ist,
Unter Berücksichtigung,
dass der Artenmord vom Menschen ausgeübt wird und die Gefahr besteht,
dass dies weiterhin geschehen wird,
Unter Berücksichtigung,
dass die Achtung der Menschheit den Tieren gegenüber mit der Achtung
sich selbst gegenüber zusammenhängt,
Unter Berücksichtigung,
dass die Kinder so erzogen werden sollen, dass sie die Tiere beobachten,
verstehen, achten und lieben sollen,
Wird
Folgendes verkündet:
Art. 1
Alle Tiere werden
dem Leben gegenüber gleich geboren und haben die gleichen
Existenzrechte.
Art. 2
1. Jedes Tier hat
das Recht, geachtet zu werden.
2. Der Mensch darf
die anderen Tiere nicht vernichten oder ausnutzen; er muss den Tieren
mit seinen Kenntnissen dienen.
3. Jedes Tier hat
ein Recht auf Aufmerksamkeit, Pflege und Schutz von Seiten des
Menschen.
Art. 3
1. Die Tiere werden
weder misshandelt noch grausam behandelt.
2. Falls ein Tier
getötet werden muss, soll es augenblicklich getötet werden, ohne unnötigen
Schmerz oder Qual.
Art. 4
1. Alle wilden Tiere
haben das Recht in ihrem natürlichen Lebensraum frei zu leben, sei es
auf Erden, in der Luft oder im Wasser und sie haben das Recht, sich
fortzupflanzen.
2. Jeglicher
Freiheitsraub, auch aus Erziehungsgründen, ist gegen dieses Recht.
Art. 5
1. Die Tiere, die
traditionellerweise in der Umwelt des Menschen leben, haben das Recht,
frei zu leben und sich so zu entwickeln, wie es für ihre Spezies üblich
ist.
2. Wenn der Mensch
diese Bedingungen oder Lebensgewohnheiten zu Handelszwecken ändert,
verstösst er gegen dieses Recht.
Art. 6
1. Jedes vom
Menschen als Haustier gehaltene Tier hat das Recht auf eine
Lebensdauer, die seiner natürlichen Lebensdauer entspricht.
2. Ein Tier
auszusetzen ist grausam und würdelos.
Art. 7
Alle Arbeitstiere haben das Recht auf eine
annehmbare Arbeitsdauer und –last, auf stärkende Ernährung und
Ruhe.
Art. 8
1. Tierversuche, die
körperliches oder geistiges Leiden bedeuten, sind nicht mit dem Recht
der Tiere kompatibel; seien es medizinische, wissenschaftliche oder
andere Experimente.
2. Es sollen
Ersatztechniken angewendet und entwickelt werden.
Art. 9
Wenn Tiere gehalten
werden, die als Ernährung dienen sollen, sollen sie schmerz- und
angstlos ernährt, untergebracht, transportiert und getötet werden.
Art. 10
1. Kein Tier soll
zur Unterhaltung für den Menschen ausgenutzt werden.
2. Vorführungen und
Zurschaustellungen von Tieren sind nicht mit der Würde der Tiere
vereinbar.
Art. 11
Wird ein Tier
umsonst getötet, dann ist das Mord, d.h. ein Verbrechen gegen das
Leben.
Art. 12
1. Wenn eine grosse
Anzahl wilder Tiere getötet wird, dann ist das Artenmord, d.h. ein
Verbrechen gegen die Spezies.
2. Die
Umweltverschmutzung und die Zerstörung der natürlichen Umwelt führen
zu Rassenmord.
Art. 13
1. Ein totes Tier
soll mit Respekt behandelt werden.
2. Die Gewaltszenen
mit Tieren im Kino und im Fernsehen sollen verboten werden, ausser
wenn sie Verbrechen gegen die Tiere darstellen.
Art. 14
1. Die Schutzvereine
für Tiere sollen von der Regierung anerkannt werden.
2. Das Gesetz soll
die Tierrechte schützen, so wie die Menschenrechte.
Die Universelle Erklärung
der Tierrechte wurde durch die UNESCO in Brüssel, Belgien, am 27.
Januar 1978 verkündet.